Geschäftsordnung
der CDU / FDP-Fraktion Hansestadt Stralsund
§ 1 Aufgaben und Ziele
- Ziel der Arbeit der Fraktion ist es, nach christdemokratischen und liberalen Grundsätzen, insbesondere den Kommunalpolitischen Leitsätzen der CDU und der FDP, in allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eine zukunftsorientierte und sozial ausgewogene Sachpolitik zum Nutzen der Einwohner und Bürger der Hansestadt Stralsund eigenverantwortlich zu begründen und umzusetzen und die kommunale Selbstverwaltung zu verwirklichen. Die Fraktion ist den Bürgern und ihrer Stadt verpflichtet.
- Es ist Aufgabe der Fraktion:
• die Ziele des Kommunalwahlprogramms der CDU und der FDP umzusetzen
• eine offene und von besonderer Vertraulichkeit geprägte Diskussion unter den Mitgliedern der Fraktion zu führen und die Abstimmung mit den Gremien der CDU und der FDP zu gewährleisten
• eine einheitliche Entscheidungsfindung der Mitglieder der Fraktion zu fördern und Beschlüsse der Fraktion nach außen hin geschlossen zu vertreten
• die Mitglieder des kommunalen Gemeindewesen, insbesondere die Mitglieder der CDU, der FDP und die der Partei nahe stehenden Institutionen in die Meinungsbildungsprozesse in geeigneter Art und Weise einzubeziehen sowie sie über kommunalpolitische Ziele und Auffassungen zeitnah zu informieren.
• die Anregungen der Einwohner/Bürger aufzunehmen.
§ 2 Mitgliedschaft
- Die Fraktion besteht aus den mit dem Mandat der CDU und der FDP gewählten Mitgliedern der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund.
- Die Mitglieder der Bürgerschaft, die keiner anderen Fraktion angehören, können auf Antrag Mitglied oder Hospitant der Fraktion werden. Die Fraktion muss einem entsprechenden Antrag mit einer 2/3 Mehrheit zustimmen.
- Der Stadtverbandsvorsitzende der CDU und der Kreisvorsitzende der FDP, die aus Stralsund kommenden Bundes- und Landtagsabgeordneten, soweit sie der CDU oder der FDP angehören und der Oberbürgermeister, seine Senatoren als ehrenamtliche Stellvertreter sind kooptierte Mitglieder der Fraktion ohne Stimmrecht.
- Dem Austritt oder wirksamen Ausschluss aus der CDU oder der FDP folgt unverzüglich der Ausschluss aus der Fraktion.
§ 3 Organe der Fraktion
Organe der Fraktion sind:
- die Fraktionsversammlung
- der Fraktionsvorstand
- der Fraktionsvorsitzende
§ 4 Die Fraktionsversammlung
- Die Fraktionsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Fraktion.
Die konstituierende Sitzung der Fraktion sollte unverzüglich nach der Kommunalwahl stattfinden, spätestens innerhalb einer Woche seit der Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Endergebnisses der Wahl. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Fraktionsmitglied einzuberufen. Die Fraktion wird bis zur Wahl des Fraktionsvorstandes durch das älteste Fraktionsmitglied geleitet. Dies gilt entsprechend, wenn ein Fraktionsvorstand nicht oder nicht mehr im Amt ist. - Die ordnungsgemäß einberufene Fraktion ist, sofern die Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Stimmrecht haben unbeschadet der Regelung in § 10 (2) nur die unter § 2 (1) und § 2 (2) Satz 1 dieser Geschäftsordnung benannten Mitglieder der Fraktion.
- Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte heraus den Fraktionsvorsitzenden und den Fraktionsvorstand. Gewählt ist, wer die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt (qualifizierte Mehrheit). Erreicht von mehreren Bewerbern keiner die notwendige Stimmenzahl, erfolgt zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl. Erreicht auch dann kein Bewerber die notwendige Mehrheit, ist im folgenden Wahlgang derjenige gewählt, der die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht (einfache Mehrheit).
- Die Fraktion wird vom Fraktionsvorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung in Rangfolge von einem seiner Vertreter einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Tage; in Eilfällen kann sie verkürzt werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muss eine außerordentliche Fraktionssitzung unter Angabe der Beratungspunkte einberufen werden.
- Die Sitzungen der Fraktion finden in der Regel montags statt.
- Die Sitzungen werden durch den Fraktionsvorsitzenden, bei Abwesenheit in der Rangfolge von einem seiner Vertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder besteht kein Vorstand, so leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied die Fraktionsversammlung.
- Zur Unterstützung des Meinungsbildungsprozesses können auf Vorschlag des Fraktionsvorsitzenden oder der Mehrheit der Fraktion Mitglieder der gewählten Gremien der CDU, der FDP, leitende Kommunalangestellte, sachkundige Einwohner/ Bürger (Experten, Gutachter) oder andere politisch nahe stehende Personen dazu geladen werden.
- Durch die Fraktion berufene sachkundige Einwohner sind grundsätzlich an den Fraktionssitzungen teilnahmeberechtigt.
- Bei der Behandlung nichtöffentlicher Angelegenheiten hat der Fraktionsvorsitzende dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die nicht zur Beratung nichtöffentlicher Angelegenheiten berechtigt sind, den Sitzungsraum zu verlassen haben. Verlangt ein Mitglied der Fraktion, dass eine Beratung zu einem Sachverhalt unter Ausschluss des Oberbürgermeister oder eines Beigeordneten erfolgen soll, so wird dem nachgekommen, ohne das über den Antrag abgestimmt werden muss.
- Beschlüsse werden, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen per Antrag geheim, ohne das über den Antrag abgestimmt werden muss.
- Die Fraktionsversammlung bestimmt die Mitglieder für die Ausschüsse und deren Sprecher und schlägt die Bewerber für den Vorsitz bzw. für die Stellvertretung in den Ausschüssen vor. Gleiches gilt für die Bewerber für das Präsidium der Bürgerschaft.
- Aufsichtsräte werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßgaben zur Berufung der Aufsichtsräte durch die Fraktion vorgeschlagen. Die Fraktion wird Aufsichtsräte insbesondere unter der Berücksichtigung ihrer beruflichen Qualifikation und ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit von dem zu beaufsichtigenden Unternehmen vorschlagen. Die Aufsichtsräte sind, soweit nicht gesetzliche Regelungen dies ausschließen, verpflichtet, die Fraktion fortlaufend über ihre Aufsichtstätigkeit zu unterrichten und frühzeitig vor Entschließungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung die Abstimmung mit der Fraktion herbeizuführen und in diesem Sinne zu wirken.
- Über jede Sitzung der Fraktion ist vom Geschäftsführer ein Kurzprotokoll zu fertigen, das alle Beschlüsse enthalten muss und von dem Leiter der Fraktionsversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Einwendungen gegen das Protokoll sind zu Beginn der nächsten Fraktionssitzung zu behandeln.
§ 5 Der Fraktionsvorstand
- Der Fraktionsvorstand wird für die nach der Kommunalverfassung geltende Wahlperiode gewählt und besteht aus
a) dem Fraktionsvorsitzenden
b) dem 1. Stellvertreter
c) dem 2. Stellvertreter
d) dem 3. Stellvertreter
e) dem Pressesprecher und
f) dem Geschäftsführer als gesetztem Mitglied ohne Stimmrecht
Weitere gesetzte Mitglieder sind der Stadtverbandsvorsitzende der CDU und der Kreisvorsitzende der FDP, der Landtagsabgeordnete der CDU, der Präsident der Bürgerschaft (sofern er der CDU oder FDP angehört), der Oberbürgermeister und seine Senatoren als ehrenamtliche Stellvertreter. Während der Oberbürgermeister, seine Senatoren und der Stadtverbandsvorsitzende der CDU und der Kreisvorsitzende der FDP nur beratend tätig werden können, ist der Präsident als Mitglied der Bürgerschaft mit einem Stimmrecht ausgestattet.
Der Fraktionsvorstand ist spätestens binnen vier Wochen seit dem Tag der Kommunalwahl zu wählen. Für aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder erfolgt eine Nachwahl spätestens binnen 4 Wochen seit dem Tage des Ausscheidens auf die Restlaufzeit der Wahlperiode des Fraktionsvorstandes. - Die Fraktion kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit der Stimmenmehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder abwählen. Der Antrag auf Abwahl muss von der Mehrheit der Fraktionsmitglieder unterstützt werden. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei, höchstens jedoch vier Wochen liegen. Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben kann mit der Nach- bzw. Neuwahl in einer Wahlveranstaltung verknüpft werden.
- Der Fraktionsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Leitung der Vorstandssitzungen erfolgt entsprechend § 4 (7).
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. - Der Vorstand kann in Übereinstimmung mit den Mitgliedern der Fraktion bestimmte Aufgaben übertragen und Arbeitsgruppen einrichten.
§ 6 Der Fraktionsvorsitzende
- Der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.
- Der Fraktionsvorsitzende setzt die Tagesordnung der Fraktionsversammlung fest. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Fraktion kann mit Zustimmung der Fraktion die Tagesordnung erweitert werden.
- Nach Abgabe seines Amtes hat der Fraktionsvorsitzende alle Unterlagen der Fraktion spätestens einen Monat nach Beendigung seiner Tätigkeit zu übergeben. Hierüber ist ein Protokoll zu führen.
§ 7 Unterschriftsordnung
- Anträge, Anfragen sowie andere Schriftsätze im Namen der Fraktion werden in der Regel vom Fraktionsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnet.
- Anträge und Anfragen einzelner Fraktionsmitglieder (gemäß § 29 KV M-V) unterzeichnen diese selbst.
- Der Geschäftsführer der Fraktion kann durch die Fraktion ermächtigt werden, gemäß der Geschäftsordnung der Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund, Anträge und Anfragen der Fraktion sowie einzelner Bürgerschaftsmitglieder nach vorheriger Absprache in Vertretung zu unterzeichnen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Fraktionsmitglieder
- Die Mitglieder der Fraktion vertreten bei Beratungen, Wahlen und Beschlüssen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse sowie in der Öffentlichkeit die Ziele der Fraktion nach §1 sowie die Beschlussfassungen der Fraktion.
- Die Fraktion achtet das persönliche Gewissen. Mitglieder, die sich Beschlüssen der Fraktion nicht anschließen, sollten jedoch ihre abweichende Meinung der Fraktion vor den Sitzungen der Bürgerschaft und der Ausschüsse mitteilen. Es besteht kein Fraktionszwang.
- Die Fraktion erwartet von ihren Mitgliedern gewissenhafte und verantwortungsbewusste Mitarbeit sowie Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden. In Fällen möglicher Befangenheit sollte ein Fraktionsmitglied dies der Fraktion im Voraus mitteilen.
- Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Ein Mitglied, das zu einer Sitzung gar nicht oder nicht pünktlich erscheinen kann oder sie vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Fraktionsvorsitzenden über die Geschäftsführung rechtzeitig mitzuteilen.
Für Sitzungen, in denen eine Vertretung möglich ist (Ausschusssitzungen), hat er dem Geschäftsführer unverzüglich seine Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit dieser einen Vertreter beauftragen kann. - Alle Fraktionsmitglieder und sachkundigen Einwohner, die eine funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhalten, zahlen vierteljährlich 5% ihrer Aufwandsentschädigung als Fraktionsbeitrag.
Diese so aufgebrachten Mittel dürfen nur für den Zweck der Fraktion verwendet werden.
§ 9 Arbeit in den Ausschüssen
- Die der CDU/FDP- Fraktion angehörenden Ausschussvorsitzenden bzw. Stellvertreter sind für die Vorbereitung der Ausschusssitzung innerhalb der Fraktion verantwortlich. Sie vertreten im Ausschuss die Fraktionsmeinung. Sie erstatten Bericht an die Fraktion und halten Kontakt zu den fachpolitischen Sprechern der CDU und FDP sowie zu entsprechenden Verwaltungsstellen.
- Für von anderen Fraktionen geleitete Ausschüsse wird ein Vertreter der Fraktion mit den Aufgaben nach (1.) betraut. Für jeden Sachbereich bestellt die Fraktion einen Sprecher, der gleichzeitig auch für die Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorsitzenden und dem Pressesprecher verantwortlich ist.
§ 10 Sachkundige Einwohner
- Die Fraktion kann zu ihrer Unterstützung sachkundige Einwohner in die Ausschüsse entsenden. Für sie gelten §§ 8,9 entsprechend.
- Stimmberechtigt sind die sachkundigen Einwohner nur bei Vorlagen und Anträgen soweit es den Ausschuss der Bürgerschaft, in den sie von der Fraktion entsandt wurden, betrifft.
§ 11 Interfraktionelle Zusammenarbeit
Die Fraktion beschließt im Einzelfall über die Zusammenarbeit mit den anderen Fraktionen. Kooperationsvereinbarungen mit anderen Parteien und deren Fraktionen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Fraktionsmitglieder sowie der des CDU- Stadtverbandsvorstandes und des FDP-Kreisvorstandes.
§ 12 Ordnungsmaßnahmen
- Fraktionsmitglieder, die den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zuwider handeln, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Missbilligung eines Verhaltens
b) Verhängung eines Ordnungsgeldes zugunsten der Fraktionskasse
c) Ausschluss aus der Fraktion - Für unentschuldigtes Fehlen nach § 8(4) zahlt das betreffende Fraktionsmitglied ein Strafgeld in Höhe eines Sitzungsgeldes.
- Über Ordnungsmaßnahmen beschließt die Fraktion mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung des Betroffenen.
- Der Antrag kann vom Fraktionsvorstand oder einem Viertel der Fraktionsmitglieder gestellt werden. Zwischen der Mitteilung des Antrages an das zu maßregelnde Fraktionsmitglied und der Anhörung müssen mindestens 48 Stunden liegen.
- Der Ausschluss aus der Fraktion bedarf der Zweidrittelmehrheit und erfolgt nur in Abstimmung mit dem Stadtverbandsvorstand der CDU bzw. dem Kreisvorstand der FDP.
§ 13 Finanzen
- Der Fraktionsvorstand ist für die Einhaltung der haushaltsrechtlichen und kassenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Er legt einen Monat, nach dem die haushaltsrechtlichen Zuschüsse der Hansestadt Stralsund für die Fraktion feststehen- spätestens einen Monat nach Verabschiedung der Haushaltssatzung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund- der Fraktion einen Haushaltsplan vor, in welchem alle wichtigen Einnahmen und Ausgabenpositionen festgelegt sind.
Die Fraktion hat den Haushaltsplan zu beschließen. - Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Fraktion und verwendet die Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes.
Für Ausgaben von mehr als 500 Euro bedarf er der Zustimmung des Fraktionsvorstandes, bei Ausgaben von mehr als 5000 Euro bedarf es der Zustimmung der Fraktion. - Die Fraktion bestellt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die dem Fraktionsvorstand nicht angehören. Sie werden jeweils zusammen mit dem Vorstand gewählt. Die Kassenprüfer haben die durch den Geschäftsführer vorbereitete und vom Vorstand zu bestätigende Jahresrechnung zu prüfen und der Fraktion über das Prüfungsergebnis zu berichten.
- Der Vorsitzende ermöglicht den Mitgliedern der Fraktion die Einsichtnahme in den jährlich zu erstellenden Bericht im Kassen- und Rechnungswesen.
§ 14 Öffentlichkeitsarbeit
- Die Fraktion betreibt permanente Öffentlichkeitsarbeit.
- Aufgabe des Pressesprechers ist es, ständigen Kontakt mit der Presse zu pflegen. Er soll Erklärungen der Fraktion in Abstimmung mit dem Fraktionsvorsitzenden vorbereiten, sowie Erklärungen und Beschlüsse der Fraktion der Presse zuleiten.
- Zur Information der CDU- und FDP-Mitglieder und der Öffentlichkeit erstellt der Fraktionsvorstand regelmäßig einen Bericht über die Arbeit und zukünftigen Aufgaben der Fraktion.
- Darüber hinaus führt die Fraktion Sprechstunden für die Einwohner und Bürger durch. Auch können zur Unterstützung der Fraktionsarbeit öffentliche Anhörungen der Einwohner und Bürger stattfinden.
§ 15 Sprachform
Soweit in dieser Geschäftsordnung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform gleichermaßen.
§ 16 Änderungen
Die Annahme der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder der Fraktion. Das gleiche gilt für die Änderung dieser Geschäftsordnung.
§ 17 Inkrafttreten
- Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Fraktion am Tage ihrer Verabschiedung, dem 27.10.2014 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 11.10.2011 außer Kraft.